Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 25.3.2003 außerdem das Gesetz zur Stärkung der Rechte leibliche Eltern auf den Weg gebracht. Die Väter, deren Vaterschaft biologisch feststeht, die aber nicht rechtliche Väter des Kindes sind, erhalten nun unter Umständen ein Auskunftsrecht und ein Umgangsrecht, ohne dass die Vaterschaft rechtlich festgestellt werden muss. Die neue Regelung beinhaltet ein Umgangsrecht und ein Auskunftsrecht des biologischen Vaters. Voraussetzung ist, dass der Mann der leibliche Vater des Kindes ist. Dazu muss er mit dem Antrag an Eides Statt versichern, der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Sofern die Vaterschaft im Verfahren streitig ist oder wird, besteht die Möglichkeit einer Inzidentprüfung im Umgangsrechtsverfahren gemäß § 167a Abs. 2 FamFG-E. Damit trägt der Entwurf den Vorgaben des EGMR Rechnung, der verlangt hat, die Einzelfallprüfung eines Umgangs-und Auskunftsrechtes für den vermeintlich biologischen Vater zuzulassen, ohne ihn zu verpflichten, die Vaterschaft feststellen zu lassen . Das ist insoweit folgerichtig, als der EGMR wiederum keine zwingende Verpflichtung aus der Konvention sieht, dem vermeintlichen biologischen Vater zu gestatten, die Stellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die Feststellung der biologischen Vaterschaft zuzulassen. Diese Entscheidung, ob dem vermeintlichen biologischen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten ist, liegt innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums.
Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist nicht verletzt, wenn der bestehenden familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtmäßigen Eltern Vorrang vor der Beziehung zu dem vermeintlichen biologischen Vater eingeräumt wird und die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung versagt wird, um das Kind und seine soziale Familie vor äußeren Störeingriffen zu schützen.
Die Änderungen beseitigen den mit Artikel
8 EMRK nicht zu vereinbarenden Zustand, dass der
biologische Vater, der keine enge Bezugsperson
des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne
Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem
Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm der Umstand,
dass eine sozial-familiäre Beziehung nicht
aufgebaut wurde, nicht zuzurechnen ist.
Ein Umgangsrecht besteht, wenn dieses dem Wohl
des Kindes dient, eine positive Feststellung ist
also erforderlich.
Wann das Gesetz in Kraft tritt, steht noch nicht
fest.
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C.H.Beck ein Buch von Rechtsanwältin Almuth
Zempel, welches die neuen gesetzlichen Regelungen
und ihre Hintergründe umfassend und verständlich
erläutert.
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