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Änderung der Prozeßkostenhilfebewilligung nach
Abschluss des Verfahrens


von Rechtsanwältin Almuth Zempel

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Streitfrage geklärt, ob der Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO über eine Änderung der Zahlungen auf eine bewilligte PKH nach Abschluss des Verfahrens an die Partei selbst, oder an in den vormaligen Prozessbevollmächtigten im Verfahren zugestellt werden muss. Der BGH hat entschieden, dass die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Verfahrens erfolgen muss, wenn dieser bereits im Verfahren über die PKH Bewilligung mandantiert war.


Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Damit das Gericht eine solche Entscheidung treffen kann, hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Die Verweigerung einer solchen Erklärung ist dadurch sanktioniert, dass das Gericht nach § 124 Nr. 2 Alt 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben kann, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO nicht abgibt.


Es war streitig, ob die Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beschluss, durch den nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens die für dieses Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe wird, der Partei persönlich oder gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an deren (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen.


Diesen Streit hat der BGH entschieden. Auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens müssen die Zustellungen jedenfalls dann an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass zu einem anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren auch das sich gegebenenfalls erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehöre. Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren.


Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Das hat der BGH aus dem Zweck der Vorschrift interpretiert, der es sei, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen. Zutreffend wird darauf abgestellt, dass die Partei sich ohnehin an ihren Anwalt wenden müsse, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können.


Als weitere Begründung wurde angeführt, dass die Prozesskostenhilfe eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen hängt. Ihre Bewilligung setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus und schafft für die bedürftige Partei erst die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür, einen Prozess in der Hauptsache zu führen bzw. sich darin zu verteidigen. Insbesondere das Argument der Gegenansicht, es handele sich bei dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren um eine Verwaltungsangelegenheit, greift nicht. Zuständig für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht.


Weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zustellung an den Anwalt ist aber, das der Prozessbevollmächtigte unverändert bestellt ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte für diesen Prozess bereits die Prozesskostenhilfe beantragt hatte und seine Bestellung bis zu Ende des Verfahrens angedauert hat.



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Almuth Zempel


Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Dipl.-Rechtspflegerin (FH)

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