Die Gebühren für
Rechtsanwälte sind in einem Gesetz geregelt,
dem RVG. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert
der Sache, in der ich für Sie tätig werde.
Alle Rechtsanwälte müssen sich nach diesem
Gesetz richten.
Für ein konkretes Verfahren kann ich Ihnen das
Kostenrisiko vorher errechnen. Wieviel allerdings
eine Trennung oder Scheidung insgesamt kostet, lässt
sich im Vorhinein nicht abschätzen, da es davon
abhängt, welche Regelungen getroffen werden
müssen und in wieviel Punkten Streit besteht.
Wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht
aufbringen können, zum Beispiel weil sie Leistungen
vom Jobcenter beziehen, dann prüfe ich für
Sie, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.
Dazu müssen Sie eine Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ausfüllen und die notwendigen Belege dafür
mitbringen. Das Formular habe ich unter der Rubrik
Downloads für Sie
bereitgestellt.
Geht es um außergerichtliche Tätigkeit,
dann können sie Beratungshilfe beantragen.
Dazu müssen Sie zur Rechtsantragstelle des
für Sie zuständigen Amtsgericht gehen,
dort erhalten Sie einen Beratungshilfeschein.
Erstberatung
In einer Erstberatung gebe ich Ihnen einen allgemeinen
Überblick über die Rechtsfragen, die für
Sie mit der Trennung und Scheidung anstehen. Unterhaltsansprüche
oder güterrechtliche Ansprüche lassen sich
in der Erstberatung nur überschlägig ermitteln.
Wir besprechen, welche konkreten Probleme zu lösen
sein werden und wie die weitere Vorgehensweise ist.
Die Kosten für die Erstberatung sind im RVG
gesondert geregelt. Sie betragen immer 190 €
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.