Üblicherweise
gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand,
die so genannte Zugewinngemeinschaft. Das heißt,
dass während einer Ehe beide Ehegatten jeweils
die Besitzer ihres Vermögens bleiben.
Erst wenn sie geschieden werden, muss geklärt
werden, wie viel Vermögen jeder Ehegatte ab
dem Tag der Eheschließung (Stichtag Anfangsvermögen)
bis zur Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht
(Stichtag Endvermögen) an Vermögen hinzugewonnen
hat. Sollte das Endvermögen höher sein
als das Anfangsvermögen, dann wurde ein so genannter
Zugewinn erzielt.
Wenn beide Ehegatten während ihrer Ehe Zugewinne
erzielt haben, werden diese Zugewinne verglichen.
Derjenige Ehepartner, der den höheren Zugewinn
erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz
an den anderen Ehepartner abgeben.
Oft ist hier eine umfangreiche und komplexe Berechnung
erforderlich. Ich setze Ihre Ansprüche gern
gerichtlich durch und werde Sie umfassend beraten.
Denn es geht um Ihr Vermögen!