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Ehegatten- und Kindesunterhalt


Bild einer GeldbörseBeim Ehegattenunterhalt unterscheidet man im Familienrecht zunächst zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.
Trennungsunterhalt wird während einer Trennung gezahlt.
Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner gleichwertig an den vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Ehe teilhaben. Aus diesem Grund ist der finanziell schwächere Ehepartner berechtigt, Trennungsunterhalt vom anderen Ehepartner zu fordern.
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich jeweils danach, wie viel Geld den Eheleuten nach Abzug bestehender Schulden zur Verfügung steht. Natürlich werden hier nur solche Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt, die aus der gemeinsamen Ehe stammen und somit die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten geprägt haben.

Allerdings hat der Unterhalt für Kinder immer Vorrang vor dem Unterhalt für die Partner. Deshalb muss zunächst immer der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Kinder richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Hälfte des Kindergeldes wird jedoch beim Unterhalt mit berücksichtigt. Sogenannte unvorhergesehene Kosten, wie ein Klassenausflug, Behandlungskosten bei Krankheiten oder können zusätzlich zum Kindesunterhalt geltend gemacht werden.Nach einer rechtskräftig geschiedenen Ehe sind beide Ehegatten anschließend grundsätzlich selbst verpflichtet, ihren finanziellen Bedarf durch eine Erwerbstätigkeit zu decken. Sollte einer der geschiedenen Ehegatten unverschuldet nicht in der Lage sein, sich selbst zu versorgen, gibt es gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen, die einen nachehelichen Unterhalt begründen.

Ich berechne die Höhe Ihres Trennungsunterhaltsanspruchs oder Ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches und prüfe natürlich auch die gegen Sie geltend gemachten Unterhaltsansprüche.


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Almuth Zempel


Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Dipl.-Rechtspflegerin (FH)

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