Beim
Ehegattenunterhalt unterscheidet man im Familienrecht
zunächst zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen
Unterhalt.
Trennungsunterhalt wird während einer Trennung
gezahlt.
Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner
gleichwertig an den vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
in der Ehe teilhaben. Aus diesem Grund ist der finanziell
schwächere Ehepartner berechtigt, Trennungsunterhalt
vom anderen Ehepartner zu fordern.
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich
jeweils danach, wie viel Geld den Eheleuten nach
Abzug bestehender Schulden zur Verfügung steht.
Natürlich werden hier nur solche Zahlungsverpflichtungen
berücksichtigt, die aus der gemeinsamen Ehe
stammen und somit die finanziellen Verhältnisse
beider Ehegatten geprägt haben.
Allerdings hat der Unterhalt für Kinder immer
Vorrang vor dem Unterhalt für die Partner.
Deshalb muss zunächst immer der Kindesunterhalt
berücksichtigt werden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs
der Kinder richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer
Tabelle. Die Hälfte des Kindergeldes
wird jedoch beim Unterhalt mit berücksichtigt.
Sogenannte unvorhergesehene Kosten, wie ein Klassenausflug,
Behandlungskosten bei Krankheiten oder können
zusätzlich zum Kindesunterhalt geltend gemacht
werden.Nach einer rechtskräftig geschiedenen
Ehe sind beide Ehegatten anschließend grundsätzlich
selbst verpflichtet, ihren finanziellen Bedarf
durch eine Erwerbstätigkeit zu decken. Sollte
einer der geschiedenen Ehegatten unverschuldet
nicht in der Lage sein, sich selbst zu versorgen,
gibt es gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen,
die einen nachehelichen Unterhalt begründen.
Ich berechne die Höhe Ihres Trennungsunterhaltsanspruchs
oder Ihres nachehelichen Unterhaltsanspruches und
prüfe natürlich auch die gegen Sie geltend
gemachten Unterhaltsansprüche.